Art. 35 Medikamente

Art. 35 Medikamente

Als Medikamente im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8 des Gesetzes gelten:


a.1verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen, die in die Abgabekategorien A bis D eingeteilt sind;abis.2 verwendungsfertige Arzneimittel im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003;b.4verwendungsfertige homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, soweit sie der Heilmittelgesetzgebung entsprechen;c.Magistralrezepturen klassischer oder komplementärmedizinischer Art im engeren Sinn, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo) oder Behandlung der Krankheiten von Mensch und Tier verwendet werden;d.Blutprodukte (Blutderivate und Blutkomponenten), die aus menschlichem oder tierischem Vollblut gewonnen werden und für die unmittelbare Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind;e....5f.Diagnostica (Reagenzien), die für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen unmittelbar an Mensch oder Tier innerlich oder äusserlich appliziert werden (in vivo);g.radioaktive Isotope, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.

1 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
2 Eingefügt durch Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
3 SR 812.21
4 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
5 Aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3294).


Stand am 1. Mai 2007

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