Art. 38 Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr

Art. 38 Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr

1 Die steuerpflichtige Person, welche die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer nicht der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichten, sondern sie in der periodischen Steuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deklarieren und als Vorsteuer abziehen will, bedarf hierzu einer Bewilligung.


2 Die Bewilligung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erteilt.


3 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer.


4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Stand am 1. Mai 2007

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