Art. 40 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 40 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen

Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung weg, so hat die steuerpflichtige Person die Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Stand am 1. Mai 2007

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