Art. 45b
Art. 45b
1 Einspracheentscheide und Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde an das Bundesgericht ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
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