Art. 47 Übergangsbestimmung

Art. 47 Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten der vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu erlassenden Ausführungsbestimmungen über die elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen haben die steuerpflichtigen Personen keinen Anspruch darauf, Buchungsbelege, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, ausschliesslich auf elektronischem Weg oder in vergleichbarer Weise zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren.

Stand am 1. Mai 2007

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