Art. 1

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.


2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:


a.Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59);b.Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43–55);c.2Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;d.Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);e.Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).

1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).


Stand am 27. Dezember 2006

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