Art. 24a1 Zweckänderungen ohn

Art. 24a1 Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen

1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:


a.dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; undb.sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).


Stand am 1. September 2007

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