Art. 23 Verhältnis der Sachpläne zu den kantonalen Richtplänen

Art. 23 Verhältnis der Sachpläne zu den kantonalen Richtplänen

1 Die im Sachplan mit Bezug auf die Realisierung konkreter Vorhaben getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.


2 Soweit die Anpassung eines kantonalen Richtplans auf Anordnungen eines Sachplans beruht, wird sie vom Bund als Fortschreibung zur Kenntnis genommen.

Stand am 1. September 2007

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