Art. 43 Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)

Art. 43 Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)

1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:


a.die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;b.keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;c.die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;d.höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist;e.sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden;f.keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen.

2 Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.


3 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

Stand am 1. September 2007

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