Art. 46 Mitteilungen der Kantone über die Änderung von Nutzungsplänen
Art. 46 Mitteilungen der Kantone über die Änderung von Nutzungsplänen
Die Kantone teilen dem Bundesamt rechtzeitig die Änderung von Nutzungsplänen mit, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert oder Landschaften, Biotope und Stätten von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
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