Art. 37

Art. 37

Anhalten, Parkieren


1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.


2 Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.


3 Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.

Stand am 1. Mai 2007

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