Art. 57b

Art. 57b

1 Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.


2 Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.


3 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung.

Stand am 1. Mai 2007

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