Art. 57c

Art. 57c

1 Die Kantone informieren die Strassenbenützer über aussergewöhnliche Verkehrslagen, über Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse, insbesondere auf Durchgangsstrassen. Sie orientieren andere Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert.


2 Die Kantone können die Informationsaufgabe privaten Organisationen übertragen.


3 Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei der Koordinierung von Verkehrsinformationen, die über die kantonalen oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.

Stand am 1. Mai 2007

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