Art. 79a1

Art. 79a1

Auskunftsstelle


1 Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.


2 Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.


3 Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).


Stand am 1. Mai 2007

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