Art. 801

Art. 801

Obligatorische Unfallversicherung


Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 19812 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz gewahrt.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 832.20


Stand am 1. Mai 2007

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