Art. 96

Art. 96

Fahren ohne Fahrzeugausweis


1.  Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,


wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen,


wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet,


wird mit Busse bestraft.


2.1  Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2 Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.3


In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.4


3.  Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).
2 Fassung des Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
3 Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
4 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).


Stand am 1. Mai 2007

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