Art. 104

Art. 104

Meldungen


1 Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.


2 Die Polizeiorgane melden die polizeilich aufgenommenen Strassenverkehrsunfälle in anonymisierter Form schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Statistik. Dieses erfasst die Daten für statistische Zwecke. Im Übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19921 anwendbar.2


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5 Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt zu geben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.



1 SR 431.01
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2000 2795 3111, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 2000 2795; BBl 1997 IV 1293).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257; BBl 1973 II 1173).


Stand am 1. Mai 2007

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