Art. 104d1

Art. 104d1

Fahrzeugtypenregister


1 Das Bundesamt für Strassen führt ein automatisiertes Fahrzeugtypenregister (TARGA).


2 Das Register dient der Erfüllung namentlich folgender gesetzlicher Aufgaben:


a.Fahrzeugzulassung;b.Fahrzeugprüfung;c.Erarbeitung von Grundlagen der Verkehrs—, Umwelt- und Energiepolitik;d.Erhebung von Abgaben;e.Information der Öffentlichkeit über Daten der Fahrzeugtypen.

3 Das Register enthält:


a.die in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtypen;b.die auf Grund ausländischer Genehmigung in den Schweizer Handel gebrachten Fahrzeugtypen;c.die Inhaber und Inhaberinnen der Typengenehmigung und bei ausländischem Wohnsitz deren Vertretung in der Schweiz.

4 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:


a.die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen; b.die Polizei- und Zollorgane.

5 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:


a.die Verantwortung für die Datenbearbeitung;b.den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;c.das Meldeverfahren;d.die Datenberichtigung;e.die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;f.die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;g.die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;h.die Datensicherheit.

6 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach Absatz 4 erfüllen, die Beteiligung an der Nutzung des Registers bewilligen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).


Stand am 1. Mai 2007

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