Art. 107

Art. 107

Schlussbestimmungen


1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.


2 Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz.


3 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 19321 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.



1 [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]


Stand am 1. Mai 2007

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