Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

1 Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:


a.«Fahrtrichtung rechts» (12.32), «Fahrtrichtung links» (2.33): Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;b.«Hindernis rechts umfahren» (12.34), «Hindernis links umfahren» (2.35): Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;c.«Geradeausfahren» (2.36): Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.

2 Die Signale «Rechtsabbiegen» (2.37) und «Linksabbiegen» (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.1


3 Die Signale «Rechts- oder Linksabbiegen» (2.39), «Geradeaus oder Rechtsabbiegen» (2.40) sowie «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.2


4 Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.3



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).


Stand am 1. Juli 2007

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