Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
1 Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
2 Das Signal wird, soweit notwendig, namentlich vor Brücken und ähnlichen Kunstbauten angebracht.
3 Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.
Stand am 1. Juli 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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