Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich

Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich

1 Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.


2 Das Signal wird, soweit notwendig, namentlich vor Brücken und ähnlichen Kunstbauten angebracht.


3 Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.

Stand am 1. Juli 2007

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