Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei

Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei

1 Das Signal «Zollhaltestelle» (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.


2 Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.


3 Die Aufstellung der Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3).

Stand am 1. Juli 2007

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