Art. 32 Ende-Signale

Art. 32 Ende-Signale

1 Die Signale «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1), «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54), «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.1


2 Das Signal «Freie Fahrt» (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.2


3 Das Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.


4 Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende EndeSignale (2.56.1) aufgehoben.3


5 ...4



1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719).


Stand am 1. Juli 2007

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