Art. 53 Einspurtafeln

Art. 53 Einspurtafeln

1 Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.


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1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).


Stand am 1. Juli 2007

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