Art. 58 Anzeige des Strassenzustandes

Art. 58 Anzeige des Strassenzustandes

1 Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76).


2 Das Signal «Strassenzustand» steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.


3 Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.


4 Auf den Signalen bedeuten:


a.rotes Feld: Strasse geschlossen;b.grünes Feld: Strasse offen;c.weisses Feld mit dem Symbol des Signals «Schneeketten obligatorisch» (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche vom Bundesamt bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);d.weisses Feld mit den Symbolen des Signals «Schleudergefahr» (1.05) und der Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.

5 Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.

Stand am 1. Juli 2007

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