Art. 59 Anzeige der Fahrstreifen

Art. 59 Anzeige der Fahrstreifen

1 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.1


2 Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Fahrstreifen, wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Fahrstreifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1). Zeigt das Signal Vorschriften an, werden sie nach Artikel 107 Absatz 1 verfügt und veröffentlicht.


3 Für die Aufstellung des Signals «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absatz 2.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).


Stand am 1. Juli 2007

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