Art. 611 Anzeige der allgemeinen H
Art. 611 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Juli 2007
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