Art. 88 Vortrittssignale
Art. 88 Vortrittssignale
1 Auf den Einfahrten wird unmittelbar vor der Autobahn oder Autostrasse das Signal «Kein Vortritt» (3.02) aufgestellt. Die Wartelinie (6.13) ist wegzulassen.
2 Auf Autostrassen werden Einfahrten von links stets durch das Signal «Einfahrt von links» (3.08) angekündigt, Einfahrten auf Autobahnen und Autostrassen von rechts dagegen nur in besonderen Fällen, gegebenenfalls durch das Signal «Einfahrt von rechts» (3.07).
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