Art. 89 Verschiedene Hinweise

Art. 89 Verschiedene Hinweise

1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen und andere Nebenanlagen (z. B. Restaurants, Informationsstellen) mit den entsprechenden Signalen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. Gegebenenfalls wird an folgenden Stellen je ein Signal angebracht:


a.2000–1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) mit Angabe der Entfernung;b.500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens mit Angabe der Entfernung;c.bei Beginn des Verzögerungsstreifens;d.im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen.

2 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) wird in entsprechender Ausgestaltung aufgestellt:


a.wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt;b.wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird;c.nötigenfalls um die Anzahl der Fahrstreifen zu bestätigen.

3 Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) wird auf Autobahnen und Autostrassen nur aufgestellt:


a.wo der Frequenzbereich wechselt;b.nach wichtigen Einfahrten und vor längeren Tunneln;c.im Bereich der Landesgrenze.1

4 Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht.


5 Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700–800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden.


6 Auf Autobahnen und Autostrassen können Kilometertafeln (4.72) und Hektometertafeln (4.73) angebracht werden.2


7 Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden.3


8 Das Bundesamt legt in Weisungen fest, welche zusätzlichen Anzeigen (z. B. Spital, Stadtzentrum, Station für den Autoverlad auf Bahn oder Fähre) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form angebracht werden können.4


9 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist.5



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).


Stand am 1. Juli 2007

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