Art. 111 Bergpoststrassen; Strassen im Eigentum des Bundes

Art. 111 Bergpoststrassen; Strassen im Eigentum des Bundes

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2 Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.2


3 Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.3



1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992 (AS 1992 514).
2 Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704).
3 Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


Stand am 1. Juli 2007

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