C. Gemeinschaftliches Eigentum

Art. 646

C. Gemeinschaftliches Eigentum

I. Miteigentum

1. Verhältnis der Miteigentümer

1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.

2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.

3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.


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