III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
Art. 654a1
III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.
1 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).2 SR 211.412.11
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