A. Gegenstand
Art. 6551
A. Gegenstand
1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.die Liegenschaften;
2.die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3.die Bergwerke;
4.die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993 1005; BBl 1962 II 1461).
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