c. Neufestsetzung der Grenze

Art. 660b1

c. Neufestsetzung der Grenze

1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird.

2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).


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