3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
Art. 670
3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
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