c. Änderung der Verhältnisse

Art. 693

c. Änderung der Verhältnisse

1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.

2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.

3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.


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