II. Ableitung von Quellen
Art. 705
II. Ableitung von Quellen
1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.
2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.
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