VII. Pflicht zur Abtretung
Art. 711
VII. Pflicht zur Abtretung
1. Des Wassers
1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.
2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
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