IV. Folgen des Ablaufs der Dauer

Art. 779c1

IV. Folgen des Ablaufs der Dauer

1. Heimfall

Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445 450; BBl 1963 I 969).


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