2. Öffentlichrechtliche Grundlasten

Art. 784

2. Öffentlichrechtliche Grundlasten

1 Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das Grundbuch.

2 Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht diese erst mit der Eintragung in das Grundbuch.


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