2. Ablösung

Art. 787

2. Ablösung

a. Durch den Gläubiger

Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:

1.

wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird;

2.

wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet;

3.

wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.


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