2. Ablösung
Art. 787
2. Ablösung
a. Durch den Gläubiger
Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:
1.wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird;
2.wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet;
3.wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.
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