IX. Anspruch auf die Versicherungssumme

Art. 822

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme

1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.

2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.

3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.


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