3. Anzeige der Schuldübernahme
Art. 834
3. Anzeige der Schuldübernahme
1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
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