B. Gült
Art. 847
B. Gült
I. Zweck und Gestalt
1 Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
2 Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden.
3 Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.
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