3. Eintrag und Pfandtitel
Art. 856
3. Eintrag und Pfandtitel
a. Notwendigkeit des Pfandtitels
1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
2 Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.
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