b. Ausfertigung des Pfandtitels

Art. 857

b. Ausfertigung des Pfandtitels

1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter ausgestellt.

2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters.1

3 Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes ausgehändigt werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivil-gesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).


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