III. Rechte des Gläubigers
Art. 865
III. Rechte des Gläubigers
1. Schutz des guten Glaubens
a. Auf Grund des Eintrages
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
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