VII. Änderungen im Rechtsverhältnis

Art. 874

VII. Änderungen im Rechtsverhältnis

1 Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei Abzahlung an die Schuld, Schulderleichterung oder Pfandentlassung, so hat der Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen zu lassen.

2 Der Grundbuchverwalter hat diese Änderung auf dem Titel anzumerken.

3 Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit Ausnahme der Abzahlungen, die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.


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