B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien
Art. 876
B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien
I. Im Allgemeinen
Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.
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