III. Verwaltung und Abzahlung

Art. 906

III. Verwaltung und Abzahlung

1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.

2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.

3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.


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